Gesetze / Umweltinformationsgesetz
UIG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/2#abs-1 (1) Informationspflichtige Stellen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/2#abs-2 (2) Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/2#abs-3 (3) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/2#abs-4 (4) Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle im Sinne des Absatzes 1 aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.
Wird zitiert von 292 Entscheidungen zu § 2 UIG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 13.05.2026 – 29 K 8330/23
- BVerwG, 23.02.2017 – 7 C 31/15Zugang zu Informationen; PlanfeststellungsabschnitteZitiert von 105
- VG Stuttgart, 16.11.2017 – 14 K 6356/16Zitiert von 2
- VG Berlin, 05.11.2012 – 2 K 167.11Zitiert von 10
- VG Stuttgart, 27.10.2016 – 14 K 3933/14Zitiert von 2
- OVG NRW, 01.03.2011 – 8 A 3358/08Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 – 10 S 2127/25Erfolgloser Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 20.08.2026 – 13 L 2084/26Eilrechtsschutz auf Gewährung von Zugang zu Umweltinformationen im Konsultationsverfahren zum Netzentwicklungsplan Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 05.08.2026 – VG 9 K 802/24Anspruch auf Neubescheidung über den Zugang zu Umweltinformationen bei unterbliebener Anhörung des Drittbetroffenen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 UIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.